Beispiel: Sie haben mit zu viel Alkohol im Blut (mehr als 1,59 Promille) am Straßenverkehr (auch mit dem Rad) teilgenommen oder sind mehrfach in den vergangenen 10 Jahren mit Promille-Werten ab 0,51 Promille aufgefallen.
Die Verkehrsbehörde wird vom Gericht über die Sache informiert und wenn Ihre Sperrfrist beendet ist, werden Sie von der Verkehrsbehörde die Auflage für eine MPU erhalten.
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen sehr viel wertvolle Zeit verloren geht, wenn Sie zu spät reagieren und bis zum Ende Ihrer Sperrfrist warten.
Nutzen Sie die Führerscheinsperre und informieren sich über das weitere Vorgehen.
Insbesondere sollten Sie sich über eine notwendige Alkoholabstinenz informieren wenn es um Promille Werte von über 1.8 Promille gegangen ist oder wenn Ihre Alkoholfahrt zur normalen Tageszeit aufgefallen ist.
Wenn es bereits eine Wiederholungstat war ist eine nachgewiesene Alkoholabstinenz immer notwendig.
Liegt eine Alkoholkrankheit vor, ist immer eine Therapiemaßnahme erforderlich, bevor eine MPU gemacht wird.
Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (z.B. nach einem ärztlichen Gutachten), ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK (Promillewert in der Blutprobe) von 1,6 Promille oder mehr (entspricht AAK = Atem Alkohol Konzentration von 0,8 mg/l ) geführt wurde, die Fahrerlaubnis aus einem der o.g. Gründe entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Der Begriff "Alkoholmissbrauch" ist hierbei juristisch im Sinn der Anlage 4 FeV als fehlendes Trennvermögen von beeinträchtigendem Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeuges zu verstehen.
Quelle: Bundesanstalt Straßenwesen (BaSt)
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